Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 20 Inhalt
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/20#abs-1 (1) Der Gleichstellungsplan enthält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/20#abs-2 (2) Die Bestandsaufnahme besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/20#abs-3 (3) Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/20#abs-4 (4) Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20 SGleiG 2024 →
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